Satzung und Geschäftsordnung

Satzung 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Clemens Friedhardtskirchen Herringhausen-Hellinghausen“. Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lippstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Liebe zur Heimat zu pflegen, die heimatlichen Sitten und Gebräuche zu bewahren, die bürgerliche Eintracht zu fördern und im Zusammenhang damit die traditionellen Schützenfeste zu veranstalten, ferner den Schießsport zu pflegen. Dazu zählt besonders die Aufgabe der Jugend, heimatliches Gedankengut zu überliefern und zu vermitteln und den Senioren eine vertraute Heimatgemeinde zu erhalten. Die Pflege der Dorfgemeinschaft unter den beiden Dörfern Hellinghausen und Herringhausen wird eine besondere Bedeutung beigemessen. Eine auf Erzielung von Gewinn gerichtete Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

Als Mitglieder können in den Verein nur Männer aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über schriftliche Beitrittserklärungen entscheidet der Geschäftsführer. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten, den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten und soweit wie möglich an allen Festlichkeiten des Vereins teilzunehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt erst mit dem Tode, sofern nicht vorher ein Austritt erklärt oder die Ausschließung erfolgt ist. Mitglieder, die durch ihr Handeln gegen die Zwecke des Vereins verstoßen oder die Eintracht unter den Mitgliedern stören, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sie sind zuvor durch den Vorstand anzuhören. Mitglieder, die ohne triftige Entschuldigung den Beitrag für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre trotz Mahnung  nicht gezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle dem Verein zufließenden Mittel müssen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und dürfen den Mitgliedern weder direkt noch indirekt zufließen. Die Rückzahlung von Beiträgen ist unstatthaft. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Tätigkeit im Verein. Die Vorstandsmitglieder können nur den Ersatz ihrer baren Auslagen verlangen. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Clemens Hellinghausen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, das erhaltene Vereinsvermögen 10 Jahre für Zwecke einer eventuellen Neugründung des Vereins zur Verfügung zu halten.

§ 5 Organisation

Der Verein gehört über den Kreisschützenbund Lippstadt dem Sauerländer Schützenbund an.

Organe des Vereins sind:

            a)       Der Vorstand

            b)       Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus:

1.)      Dem 1. Vorsitzenden,

2.)      Dem Oberst (als 2. Vorsitzenden),

3.)      Dem Major (als Stellvertreter des Oberst),

4.)      Dem Geschäftsführer,

5.)      Dem Schriftführer,

6.)      6 Beisitzern, von denen 3 in Herringhausen und 3 in Hellinghausen wohnhaft sein sollen.

Der Vorstand im Rechtssinne (§26 BGB) besteht nur aus dem 1. Vorsitzenden und dem Oberst.

Dem weiteren Vorstand gehören zusätzlich an:

a)       Der jeweilige Schützenkönig

b)       Die 2 Hauptmänner (für 1. und 2. Zug)

c)       Der Adjutant

d)       6 Fahnenoffiziere

e)       Der Stabsfeldwebel

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

An der Beschlussfassung nehmen nur die Mitglieder des engeren Vorstandes teil. Zum Mitglied des engeren Vorstandes kann jeder gewählt werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Schützenkönigs,  werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so erfolgt eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen in der nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der 1. Vorsitzende hat die Angelegenheiten des Vereins zu fördern. Im obliegt es, zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß einzuladen, die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen zu leiten und für die Ausführungen der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

Dem Oberst obliegt die äußere Leitung beim Schützenfest. Wichtige Anordnungen während des Festes trifft er nach Rücksprache mit dem 1. Vorsitzenden und dem Offizierskorps. Der Oberst ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Fällt der Posten des 1. Vorsitzenden und des Oberst in einer Person zusammen, so ist ein 2. Vorsitzender zu wählen.

Über Einnahmen und Ausgaben führt der Geschäftsführer Buch. Er führt die Mitgliederliste und ist für die Beitragserhebung verantwortlich. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Geschäftsführers.

Der Schriftführer führt das Protokollbuch der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres, nach Möglichkeit im Januar, findet in der Gastwirtschaft Scheer in Hellinghausen eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu dieser ordentlichen Versammlung lädt der 1. Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage zuvor ein. Die Einladung erfolgt schriftlich. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung können zusätzlich in der Lippstädter Tageszeitung „Der Patriot“ veröffentlich werden.

Weiterhin finden alle Vorstandssitzungen und alle Vorstands- und Offiziersversammlungen im Bürgerhaus in Herringhausen statt.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.)      Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes

2.)      Die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,

3.)      Die Wahl der Vorstandsmitglieder,

4.)      Die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages,

5.)      Die Wahl von 2 Kassenprüfern (für das Geschäftsjahr, wechselseitig aus den Ortsteilen)

6.)      die Bestimmung von Termin und Ort der Festlichkeiten des Vereins

7.)      Die Festsetzung des Honorars für den König und die Königin

8.)      Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

9.)      Die Beschlussfassung der Tagesordnungspunkte

10.)     Die Beschlussfassung über die gefertigte Geschäftsordnung und deren Änderung

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gefasste Beschlüsse werden schriftlich im Protokollbuch festgehalten. Das Protokollbuch ist nach jeder Mitgliederversammlung sowie nach jeder Vorstandssitzung vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden sollen, sind spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen. Der Vorsitzende hat den Empfang schriftlich zu bestätigen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage zuvor ein. Die Einladung erfolgt in gleicher Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Festlichkeiten

Der Verein feiert alljährlich, wechselseitig in Herringhausen und Hellinghausen, ein Schützenfest. Nach Möglichkeit am Tage Christi Himmelfahrt. Jedes Vereinsmitglied, welches das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gehalten, bei allen Paraden und festlichen Umzügen ordnungsgemäß anzutreten.

§ 9 Besondere Pflichten

Jedes Mitglied hat es als seine Pflicht anzusehen, einem verstorbenen Mitglied die letzte Ehre zu erweisen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei innerhalb eines Monats aufeinander folgenden, außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Stimmenmehrheit von jeweils ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung 2001 beschlossen und von den nachstehenden Vereinsmitgliedern wie folgt unterzeichnet worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Lippstadt, 25.03.2001

 

 

Geschäftsordnung  

Aufgrund der Satzung der Schützenbruderschaft St. Clemens Friedhardtskirchen Herringhausen / Hellinghausen und Beschluss der Mitgliederversammlung 2001 wurde folgende Geschäftsordnung genehmigt.

§ 1 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind in § 7 der Satzung der Schützenbruderschaft St. Clemens Friedhardtskirchen Herringhausen / Hellinghausen vom 25.03.01 aufgeführt.

Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag der Mitglieder über

a) Ernennung eines Präses der Schützenbruderschaft

b) Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) die Durchführung des jährlichen Schützenfestes

d) die Durchführung des jährlichen Herbstfestes

e) die Durchführung des jährlichen Winterballes

f) die Beratung und Beschlussfassung über schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung, ob für diese die Tagesordnung geändert wird oder die gestellten Anträge unter Tagesordnungspunkt
„Verschiedenes“ behandelt werden.

g) Beitragsermäßigungen für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr überschritten haben

h) Beitragsermäßigungen für Schüler und Auszubildende

i)  Beitragsermäßigungen für zur Wehrpflicht einberufene Mitglieder

j)  die Festsetzung der Jahre für Ehrungen der Königspaare und Mitglieder

k) die Wahl eines Vereinslokals

§ 2 Versammlung und Niederschrift

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Vorstandes. Im Einzelfall kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von dieser Regelung abgewichen werden, wenn es sich um persönliche Belange des Vorstandes handelt.

Anträge auf Beendigung der Debatte können nur von solchen Versammlungsteilnehmern gestellt werden, die sich bis dahin nicht an der Debatte zu diesem Punkt der Tagesordnung beteiligt haben. Wird ein solcher Antrag auf Beendigung der Debatte gestellt, so hat unmittelbar eine Abstimmung zu erfolgen.  Das Protokoll soll neben Ort und Zeit der Versammlung in gedrängter Form den Versammlungsverlauf, das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie den Inhalt evtl. Anträge aus der Versammlung wiedergeben.

Das Protokoll muss in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und über dessen Annahme von den Mitgliedern abgestimmt werden.

§ 3 Der Vorstand

Der Vorstand ist berechtigt, der Mitgliederversammlung für die Wahlen personelle Vorschläge zu unterbreiten und ggf. auch zu begründen.

Er legt in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand die Tagesordnung für die alljährliche Mitgliederversammlung fest.

Er schließt die für die Durchführung eines Festes benötigten Verträge mit dem Festwirt ab.

Bei Abstimmungen im Vorstand und erweiterten Vorstand entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Er stellt einen Haushalts- und Investitionsplan auf und stellt ihn den Mitgliedern vor.

§ 4 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist zugleich Schatzmeister der Schützenbruderschaft. Er verwaltet die Finanzen entsprechend den Bestimmungen der Satzung und Geschäftsordnung.

Den Kassenprüfern hat der Geschäftsführer Rede und Antwort zu stehen und Einblick in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Schützenbruderschaft. Er ist Empfänger der Post und leitet diese ggf. weiter. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Erledigung des Schriftwechsels.

§ 5 Abstimmung und Wahlen der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende leitet die Abstimmungen und Wahlen. Das Ergebnis der Abstimmung und Wahlen ist sofort bekannt zu geben und im Protokoll festzuhalten.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).

Ein Antrag auf geheime Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Stehen bei Wahlen mehrere Kandidaten zur Abstimmung, so ist die Wahl in jedem Falle geheim durchzuführen.

Gewählt ist derjenige, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat.

Beschlüsse werden – außer bei Satzungsänderungen – und der Auflösung der Schützenbruderschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Festlichkeiten

Das Schützenfest, soweit es zu Christi Himmelfahrt gefeiert wird, beginnt am Mittwoch vor Christi Himmelfahrt mit dem Abholen des Königspaares und evtl. Jubelmajestäten, dem Zapfenstreich und dem Festball.

Am Donnerstag (Christi Himmelfahrt) nimmt das Fest seinen Verlauf mit dem Abholen der Fahnen, der Feier einer Andacht, der Abholung des Königspaares und evtl. Jubelmajestäten, dem Festumzug, der Parade, dem Kindertanz und dem Festball.

Am Freitag nach Christi Himmelfahrt ist eine Schützenmesse für lebende und verstorbene Vereinsmitglieder zu lesen. Anschließend ist die Gefallenenehrung am Ehrenmal.

Die Teilnahme an der Schützenmesse und an der Gefallenenehrung sollte Pflicht eines jeden Mitgliedes sein.

Nach der Gefallenenehrung folgen das Schützenfrühstück, das Vogelschießen, das Abholen des neuen Königpaares, der Festzug mit Parade, der Kindertanz, Abholung der Gastvereine und der Festball.

Die Königswürde kann jedes Mitglied erringen, welches das 20. Lebensjahr vollendet hat und 3 Jahre Vereinsmitglied ist.

Jugendliche, die zwischen dem 01.01. eines Jahres und dem Schützenfestbeginn erst das 16. Lebensjahr vollenden, können auch Mitglieder werden und am Festgeschehen teilnehmen.

Mitglieder ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, können an den Festumzügen ohne die Mitführung eines Gewehres hinter dem Vorstand beim Ehrenvorstand marschieren.

Nach dem Schützenfest ist eine Schützenfestabrechnung, als außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, in der über Einnahmen und Ausgaben des Schützenfestes berichtet wird.

§ 7 Ehrungen

Jedes Vereinsmitglied, welches das 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100., und jedes weitere Lebensjahr vollendet, wird durch Übergabe eines Präsentes vom Vorstand geehrt. Außerdem wird zu Ehejubiläen ab der Goldenen Hochzeit ein Präsent überreicht.

§ 8 Besondere Pflichten

An der Beerdigungsfeier für ein verstorbenes Mitglied welches auf dem hiesigen Friedhof beerdigt wird, nimmt jeweils eine Vereinsfahne mit 3 Fahnenoffizieren teil. Seitens der Schützenbruderschaft wird ein Kranz niedergelegt.

Für nicht auf dem hiesigen Friedhof beerdigte Vereinsmitglieder wird ein Kranz bestellt. Der Kranz wird jedoch nicht niedergelegt. eine Vereinsfahne nimmt nicht teil.

Für die zwischen dem Patronatsfest und dem Schützenfest verstorbenen Schützenbrüder werden am Schützenfestfreitag und für die zwischen dem Schützenfest und dem Patronatsfest verstorbenen Schützenbrüder am Patronatsfest Messen gelesen.

Die Schützenbruderschaft feiert am Totensonntag das Patronatsfest mit einer hl. Messe und der Gefallenenehrung am Ehrenmal.

An der Messe und der Gefallenenehrung sollte jedes Vereinsmitglied teilnehmen.

Aufgrund der Tatsache, das die Schützenbruderschaft für die Agatha – Kapelle in Herringhausen eine Agatha – Statue als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt hat, wird am Namenstag der Hl. Agatha seitens der Schützenbruderschaft eine hl. Messe gelesen. An dieser Messe sollte jedes Vereinsmitglied teilnehmen.

 

Lippstadt,  25.03.01